Bundespressekonferenz

Satzung

A. Zweck des Vereins

§ 1 Die Bundespressekonferenz ist ein eingetragener Verein mit Sitz und Geschäftsstelle in Berlin. Sie hat eine Außenstelle in Bonn.

§ 2 (1) Der Verein ist ein Zusammenschluss deutscher Parlamentskorrespondenten, die aus Berlin und/oder Bonn ständig und weit überwiegend über die Bundespolitik berichten. Die Korrespondententätigkeit muss hauptberuflich als angestellte(r) Redakteur(in) oder freie(r) Journalist(in) für Tageszeitungen, Wochenzeitungen, Wochen- und Monatszeitschriften, Nachrichtenagenturen, Presse- und Informationsdienste oder elektronische Medien ausgeübt werden, die ausschließlich gegen Entgelt verbreitet werden und einer sachlichen Information der Öffentlichkeit über das politische Geschehen dienen. Den in Satz 2 aufgeführten Medien sind Hörfunk- und Fernsehanstalten sowie Online-Medien gleichgestellt. Gleichgestellt sind auch Korrespondentenbüros, die ihre journalistische Arbeit den in Satz 2 aufgeführten Medien gegen Entgelt zur Verfügung stellen.

(2)  Der Pressekodex ist Grundlage der journalistischen Tätigkeit in der Bundespressekonferenz. Dies gilt ebenso für Journalisten, die als Gäste an Pressekonferenzen der Bundespressekonferenz teilnehmen. 

(3) Für Korrespondenten, die für deutsche Medien tätig sind, kann in besonderen Fällen auf das Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit verzichtet werden.

(4) Tritt ein Mitglied, welches mindestens seit zehn Jahren Mitglied ist oder war, in den Ruhe- oder Vorruhestand oder befindet es sich in einem solchen und übt es aber weiter eine journalistische Tätigkeit in diesem Sinne aus, so entfällt die hauptberufliche Tätigkeit als Voraussetzung für dessen Mitgliedschaft. Gleiches gilt sinngemäß für die freien Journalisten.

(5) Langjährige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, können nach Eintritt in den Ruhestand, wenn sie nicht weiter eine journalistische Tätigkeit in diesem Sinne ausüben, auf Beschluss des Vorstandes als Ständiger Gast weiterhin dem Verein verbunden bleiben. 

(6) In Berlin und/oder Bonn tätige Journalisten, die nicht sämtliche Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in diesem Verein erfüllen, können vom Mitgliedsausschuss als Ständige Gäste zu den Pressekonferenzen zugelassen werden. Sie sind nicht Mitglieder der Bundespressekonferenz e. V.

(7) Die Zulassung als Ständiger Gast kann vom Vorstand mit Einschränkungen versehen und jederzeit widerrufen werden.

(8) Für die im Bundestag vertretenen Parteien und Fraktionen kann jeweils ein Pressesprecher an den Pressekonferenzen als Zuhörer teilnehmen.

§ 3 Zweck des Vereins ist es, Pressekonferenzen zu veranstalten und seinen Mitgliedern Möglichkeiten einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit zu verschaffen. Die Pressekonferenzen der Bundespressekonferenz dienen einer sachlichen, an Tatsachen orientierten und fairen Vermittlung von politischen Informationen, Aussagen und Positionen. Die Bundespressekonferenz trägt damit zu einem freiheitlichen, kritischen und unabhängigen Diskurs in der demokratischen Öffentlichkeit bei. Soweit es dazu erforderlich erscheint, vertritt der Verein auch die Interessen seiner Mitglieder. Er verfolgt jedoch keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

B. Organe des Vereins

§ 4 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die ständigen Ausschüsse.

§ 5 Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins. Sie wählt den Vorstand sowie die Mitglieder der Ausschüsse und mindestens zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie kann die anderen Organe jederzeit abberufen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse entgegen und erteilt die Entlastung. Sie bestimmt die Höhe der Beiträge der Mitglieder und der Ständigen Gäste. Sie beschließt über wesentliche Vereinsangelegenheiten.

§ 6 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder muss sie als außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zehn Tagen einberufen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin schriftlich einberufen werden. Anträge der ständigen Ausschüsse und Anträge, die von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt werden, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens drei Werktage vor dem Tage der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht worden sind.

(3) In besonders dringlichen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen durch Aushang einberufen. In diesem Fall hat der Vorstand der Mitgliederversammlung die Dringlichkeit zu begründen. Anträge der ständigen Ausschüsse und Anträge, die von mindestens 15 Mitgliedern unterstützt werden, sollen auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern sie bis zum Beginn der Sitzung dem Vorstand eingereicht werden.

§ 7 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Wahl des Vorstandes und der ständigen Ausschüsse erfolgt geheim. In allen übrigen Fällen muss ein Antrag auf geheime Abstimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt werden.

(3) Der Inhalt der Mitgliederversammlung ist Dritten gegenüber vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wird. Über das Ergebnis wird ein Protokoll angefertigt. Es muss die Beschlüsse in vollem Wortlaut enthalten und vom Leiter der Versammlung unterzeichnet werden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann entweder in Form der Präsenzveranstaltung oder - sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen - virtuell oder hybrid erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einer nur für Mitglieder zugänglichen Onlineplattform statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

(5) Für den Zugang zu jeder virtuellen Mitgliederversammlung ist ein neues Passwort zu vergeben. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

(6) Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nicht auf die durch technische Störung verursachte Verletzung von Rechten gestützt werden, wenn die Versammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt wurde, es sei denn, dem Verein ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.

§ 8 (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren, gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Darüber hinaus können die in Bonn ansässigen Mitglieder per einfacher Mehrheit einen Vertreter bestimmen und als weiteres Vorstandsmitglied vorschlagen. Dieser Vorschlag muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.

Die Bundespressekonferenz strebt eine paritätische Besetzung des Vorstands an.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Stellvertretenden Vorsitzenden, der im Vertretungsfall des Vorsitzenden kommissarisch dessen Aufgaben wahrnimmt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Beschlüsse des Vorstandes sind wirksam, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder an diesen mitgewirkt haben. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, dessen Aufgabenbereich er festlegt. Erklärungen für den Verein im Rahmen der Gesellschafterversammlung der Bundespresseball GmbH bedürfen eines vorherigen Beschlusses des Vorstandes des Vereins, der mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gefasst werden muss.

(2) Der Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gesondert von der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder. Dabei darf auf jedem Wahlzettel nur der Name eines Kandidaten stehen. Als Vorsitzender ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

(4) Die weiteren sechs Vorstandsmitglieder werden in einer Gesamtabstimmung gewählt. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied erhält pro Kandidat eine Stimme, höchstens aber so viele, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt sind die sechs Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen. Falls weniger Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen, als Vorstandsämter zu besetzen sind, finden solange weitere Wahlgänge statt, bis sechs Vorstandsmitglieder gewählt sind. Für die Wahlvorgänge dürfen auch neue Kandidaten aufgestellt werden. Für Wahlgänge gilt Satz 2 und 3 entsprechend. Bei Stimmengleichheit für den letzten zu besetzenden Vorstandsposten erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit gleicher Stimmenanzahl, wenn beide Kandidaten ansonsten als Vorstand gewählt wären.

(5) Über die Wahl des Vorstandes wird im Protokoll eine Liste der Kandidaten und der jeweils für sie abgegebenen Stimmen geführt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstandes rückt der jeweils nächste Kandidat der Liste für den Rest der Amtszeit nach. Lehnt ein Kandidat dies ab, so rückt der jeweils nächstfolgende Kandidat nach. Nachrücker kann nur ein Kandidat sein, der bei der Wahl nach Absatz 4 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden tritt der Stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle und der Vorstand bestimmt einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden aus seinen Reihen.

§ 9 (1) Ständiger Ausschuss des Vereins ist der Mitgliedsausschuss in Berlin. Ausserdem kann ein Arbeitsausschuss Bonn gebildet werden, in den nur in Bonn ansässige Mitglieder gewählt werden. Daneben kann die Mitgliederversammlung für besondere Aufgaben weitere Ausschüsse bestellen. Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden und können sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Die ständigen Ausschüsse bestehen aus fünf Mitgliedern. Ihre Beschlüsse sind gültig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

(3) Die ständigen Ausschüsse können der Mitgliederversammlung Anträge vorlegen.

(4) § 8 Absatz 5 gilt für die Wahl der ständigen Ausschüsse entsprechend.

§ 10 Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 C. Mitgliedschaft

§ 11 (1) Der Mitgliedsausschuss prüft die Aufnahmeanträge, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Bewerber muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 2 erfüllt. Hält der Ausschuss die Voraussetzungen für erfüllt, so beschließt er die Aufnahme und gibt sie durch zehntägigen (Kalendertage) Aushang im Haus der Bundespressekonferenz bekannt. Der Beschluss wird wirksam, sofern nicht in dieser Frist Einwände von Mitgliedern erhoben werden. Über Einwände entscheidet der Mitgliedsausschuss binnen dreißig Kalendertagen.

(2) Wird der Aufnahmeantrag vom Mitgliedsausschuss abgelehnt, so kann der Bewerber innerhalb von dreißig Kalendertagen Einspruch hiergegen beim Vorstand erheben, der dann über den Einspruch entscheidet. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.

§ 12 (1) Das Mitglied hat jede Veränderung seiner Tätigkeit dem Mitgliedsausschuss unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Unbeschadet der Verpflichtung aus Absatz 1 hat jedes Mitglied auf Verlangen des Mitgliedsausschusses jährlich einmal nachzuweisen, dass es die in § 2 bezeichneten Voraussetzungen noch erfüllt.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der in § 2 bezeichneten Voraussetzungen durch Feststellung des Mitgliedsausschusses. Die Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4) Gegen die Feststellung des Mitgliedsausschusses, dass die Mitgliedschaft infolge des Wegfalls der Voraussetzungen beendet sei, kann der Betroffene innerhalb von dreißig Kalendertagen Einspruch erheben. Der Einspruch ist an den Vorstand zu richten, der dann über diesen mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Vorstandsmitglieder entscheidet. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung durch den Vorstand aufschiebende Wirkung. Dem Betroffenen ist auf Antrag rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist kein vereinsinternes Rechtsmittel möglich.

§ 13
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalendermonats und nur nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein erklärt werden, und zwar durch eine schriftliche Mitteilung an den Mitgliedsausschuss und die Rückgabe der Mitgliedskarte.

§ 14
Wer die Mitgliedschaft durch falsche Angaben erworben hat oder den Verpflichtungen aus § 12 Absatz 1 und 2 dieser Satzung nicht nachgekommen ist, oder wer mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Rückstand ist, wird vom Mitgliedsausschuss unter Benennung der Ausschlussgründe aus dem Verein ausgeschlossen. Gleiches gilt für denjenigen, der den Zweck des Vereins gefährdet oder dessen Ansehen oder Belange schädigt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen dreißig Kalendertagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Einspruch hat bis zur Entscheidung durch den Vorstand aufschiebende Wirkung. Dem Betroffenen ist auf Antrag rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluss gemäß Satz Zwei, steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die mit einer Zweidrittelmehrheit den Ausschluss bestätigen muss.

D. Regelung der Pressekonferenzen

§ 15 Die Pressekonferenzen werden vom Vorstand einberufen. Sie werden von einem Vorstandsmitglied geleitet, das für die Dauer der Pressekonferenz das Hausrecht ausübt.

§ 16 (1) Die Mitteilungen auf den Pressekonferenzen erfolgen: unter 1. zu beliebiger Verwendung oder unter 2. zur Verwertung ohne Quelle und ohne Nennung des Auskunftsgebenden oder unter 3. vertraulich.

(2) Die Auskunftsgebenden können erklären, wie ihre Mitteilungen behandelt werden sollen. Die Mitglieder des Vereins und die Teilnehmer der Konferenz sind an diese Erklärung über die Verwertung dieser Mitteilungen gebunden. Wird keine Erklärung abgegeben, so gilt das Material als beliebig verwendbar. Eine Verletzung dieser Regeln über die Verwertung der Mitteilungen kann den Ausschluss aus dem Verein oder die Rücknahme der Zulassung als Ständiger Gast zur Folge haben.

§ 17 Bei Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme eines Mitglieds an Pressekonferenzen und aus der Beschaffung von Informationen durch den Verein ergeben, vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder. Rechtsbeistand wird nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt.

E. Auflösung des Vereins

§ 18 Im Falle der Auflösung des Vereins muss sein Vermögen, soweit es die vorausgezahlten Beiträge der Mitglieder übersteigt, für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Über Einzelheiten innerhalb dieser Zweckbestimmung entscheidet die Mitgliederversammlung, in der die Auflösung beschlossen wird, im Einvernehmen mit dem Finanzamt.

F. Gender-Klausel

In dieser Satzung wird für alle Amtsinhaber und sonstigen handelnden Personen ausschließlich die männliche Sprachform verwendet. Hierin soll keine Bevorzugung des Männlichen und keine Diskriminierung des Weiblichen oder Andersgeschlechtlichen zum Ausdruck kommen. Die gewählte Fassung dient allein der besseren Übersichtlichkeit des Textes und damit einer leichteren Verständlichkeit seines Inhalts.

Die die Satzung beschließende Mitgliederversammlung bekennt sich ausdrücklich dazu, dass jedes vorstehend beschriebene Amt auch von einer Frau oder einer Person, die sich weder als Mann noch als Frau definiert, ausgefüllt und mit ihr besetzt werden kann. 

[Satzung drucken]

Termine