Bundespressekonferenz

Beitragsordnung

1. Beitragspflicht
Mitglied der Bundespressekonferenz kann nur eine natürliche Person werden. Die Mitglieder und Ständigen Gäste sind persönlich für die fristgemäße Begleichung der Beiträge verantwortlich. Dies trifft auch zu, wenn andere, zum Beispiel Arbeitgeber, die Beitragszahlungen übernehmen.

2. Beitragshöhe
Auf der Grundlage von § 5 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 06.03.2017 die aktuellen Beitragssätze beschlossen. Derzeit beträgt der Beitrag für Mitglieder und Ständige Gäste:

24 € im Monat für freie Journalisten (die den Beitrag selbst zahlen)
36 € im Monat für angestellte Journalisten

Änderungen des Status (freier oder angestellter Journalist) müssen der Geschäftsstelle schriftlich mitgeteilt werden. Die Änderung des Status ist rückwirkend nicht möglich. In Zweifelsfällen entscheidet der Mitgliedsausschuss über den Status der Mitgliedschaft.

3. Fälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig

bei jährlicher Zahlung am 1. Januar des Jahres,
bei halbjährlicher Zahlung am 1. Januar und 1. Juli des Jahres,
bei monatlicher Zahlung am 1. des Monats.

Der Mitgliedsbeitrag ist erstmals für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft beginnt und endet mit dem Monat, in dem die Mitgliedschaft endet.
Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Beitragsforderung verrechnet. Bei Ausscheiden des Mitglieds werden zuviel gezahlte Mitgliedsbeiträge erstattet. Voraussetzung ist die rechtzeitige schriftliche Mitteilung der Beendigung der Mitgliedschaft. Wer mit mehr als sechs Monatsbeiträgen im Rückstand ist, wird vom Mitgliedsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen 30 Kalendertagen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand (Satzung § 14 Abs.1)

4. Beitragsbefreiung
Der Vorstand kann eine Beitragsbefreiung beschließen. Dies gilt für Zeiten des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs, bei anderen längeren Beurlaubungen, befristeter Entsendung an einen anderen Standort als Berlin oder Bonn, im Falle einer Notlage sowie für langjährige Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben. In Zweifelsfällen wird das Votum des Mitgliedsausschusses eingeholt.

Langjährige Mitglieder nach §2 (4), die sich in besonderer Weise für den Verein eingesetzt haben, sind grundsätzlich von der Zahlung des Beitrages befreit.

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